§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „IRANISCHE LIBERALE FRAUEN“. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bremen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
3. Der Verein hat das spezifische Ziel, die Förderung und Unterstützung von Frauen, insbesondere aus dem Nahen Osten, in ihrer persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Entwicklung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt sich der Verein für Chancengleichheit und Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen ein, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
4. Der Verein erfüllt seine Zwecke im Zeichen der Toleranz, auf der Grundlage weltanschaulicher, religiöser und parteipolitischer Neutralität und in Wahrnehmung bürgerschaftlicher Verantwortung für das Gemeinwesen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Kampagnen und Veranstaltungen sowie allgemeiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zielt darauf ab, die Bevölkerung über menschenrechtliche und freiheitliche Themen zu informieren und zum Handeln aufzufordern, insbesondere in Bezug auf die Rechte und Anliegen von Frauen.
b) Die Durchführung von Programmen im Bereich der Menschenrechtsbildung, um das Wissen über Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, und Freiheit, in der Bevölkerung zu verankern.
c) Weitere Maßnahmen wie Konferenzen, Symposien, Diskussionsveranstaltungen, die Herausgabe von Berichten, Publikationen und anderen Informationsmaterialien, die Förderung des lokalen ehrenamtlichen Engagements in der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, und Freiheit, sowie die finanzielle Unterstützung von Projekten, die zum Ziel haben, über Menschenrechte und Freiheit aufzuklären und schwerwiegende Verletzungen gegen diese zu reduzieren.
§ 3
Finanzielle Richtlinien
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Die Ausgaben des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse von regierungsunabhängigen Organisationen und öffentliche Institute aufgebracht.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Amnesty International Deutschland e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden muss.
§ 4
Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§ 5
Mitgliedsarten
Dem Verein gehören aktive und passive Mitglieder an. Aktive Mitglieder fördern den Vereinszweck durch ihr persönliches Engagement.
Passive Mitglieder fördern den Vereinszweck lediglich durch eine Beitragsleistung.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied kann jedermann werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.
2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seine Aufnahme die amtliche Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 7
Rechte und Pflichte der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsmäßigen Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen und an den Vereinstreffen und Mitgliederversammlungen regelmäßig teilzunehmen.
§ 8
Beiträge
Die geringen Kosten, welche durch die Vereinsangelegenheiten entstehen, werden nicht von den gesammelten internationalen Hilfen, sondern durch einen monatlichen Betrag von Mitgliedern in Höhe von 3 Euro getragen.
1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod
b) Freiwilligen Austritt
c) Ausschluss
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus drei Personen, nämlich
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.
3. Der Vorsitzende ist von den Beschränkungen gemäß § 181 BGB befreit. Er kann insbesondere zum Zwecke der Erfüllung der satzungsmäßigen Inhalte Verträge mit Dritten abschließen, an denen er beteiligt ist bzw. bei denen er beschäftigt ist. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung
b) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung eines Jahreshaushaltsplanes
d) Erstellung eines Berichts und eines Kassenbericht
§ 11
Vertretungsmacht des Vorstandes
Der Verein kann wirksam durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten werden.
Die handelnden Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, sodass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 12
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Entscheidungen ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich nach schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorstand statt. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebenen Anschrift gerichtet war. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 14
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt u. a. über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlassung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Verwalten des Vereinskontos
f) Festnahme der Mitgliedsbeiträge
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
h) die Auflösung des Vereins
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 14 und § 15 beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt.