Forderungen einiger iranischen Menschenrechts- und Frauenrechtsaktivisten: Utopische Wünsche in der Islamischen Republik, die niemals umsetzbar sind
Einige iranische Menschenrechts- und Frauenrechtsaktivisten fordern seit Jahren die Abschaffung der Todesstrafe und die Beseitigung der Geschlechterapartheid im Iran. Doch diese Forderungen werfen eine grundlegende Frage auf: Wie kann es sein, dass solche tiefgreifenden Veränderungen in einem System verlangt werden, das auf Scharia-Gesetzen basiert, welche diese Prinzipien grundsätzlich ablehnen? Vor allem ist unverständlich, wie diese Aktivisten, die mit den rechtlichen und religiösen Grundlagen der Islamischen Republik vertraut sein müssten, solche Forderungen überhaupt stellen können, obwohl sie wissen, dass sie nicht umsetzbar sind.
Die Todesstrafe ist im Iran nicht nur ein rechtliches Instrument, sondern ein zentraler Bestandteil des islamischen Rechts, das durch das Rechtssystem des Landes fest verankert ist. In diesem Kontext erscheint die Forderung nach deren Abschaffung als vollkommen unrealistisch. Ebenso ist die Anerkennung der Rechte von Frauen, die unter der Geschlechterapartheid leiden, unter der Scharia im Iran eine Forderung, die der bestehenden Gesetzgebung direkt widerspricht. Die Diskriminierung der Geschlechter ist in den Gesetzen des Landes fest verwurzelt und wird durch die Verfassung abgesichert.
Artikel 4 des Grundgesetzes der Islamischen Republik Iran besagt: „Alle zivil-, straf-, finanz-, wirtschafts-, verwaltungs-, kulturellen-, militärischen- und politischen Gesetze und Vorschriften müssen den islamischen Grundsätzen entsprechen.
Dieser Grundsatz gilt als Maßstab für alle anderen Artikel der Verfassung sowie für alle bestehenden Gesetze und Vorschriften, und die Überprüfung obliegt den Gelehrten des Wächterrats.“
Todesstrafe ist auch gemäß der islamischen Verfassung und des Islamischen Strafgesetzbuches und von daher nicht umsetzbar:
Vorsätzlicher Mord (Qisas al-Nafs)
Artikel 290 des Islamischen Strafgesetzbuches: Bei vorsätzlichem Mord wird die Todesstrafe (Qisas) auf Antrag der Familie des Opfers verhängt.
Verderben auf Erden (Efsad-e Fil-Arz)
Artikel 286 des Islamischen Strafgesetzbuches: Wer weitreichende Störungen der öffentlichen Sicherheit, moralischen oder wirtschaftlichen Ordnung verursacht, kann mit der Todesstrafe bestraft werden.
Krieg gegen Gott und den Propheten (Moharebeh)
Artikel 279 des Islamischen Strafgesetzbuches: Moharebeh umfasst bewaffnete Aktionen, die Angst und Schrecken in der Gesellschaft verursachen, und wird mit Hinrichtung, Kreuzigung oder Verbannung bestraft.
Ehebruch (Zina)
Ehebruch durch verheiratete Personen (Zina al-Mohsana):
Artikel 225 des Islamischen Strafgesetzbuches: Verheiratete Männer oder Frauen, die Ehebruch begehen, können mit Steinigung oder Hinrichtung bestraft werden.
Ehebruch mit Verwandten (Mahram):
Artikel 224 des Islamischen Strafgesetzbuches: Sexuelle Beziehungen mit engen Verwandten (zum Beispiel Mutter, Schwester) werden mit der Todesstrafe bestraft.
Vergewaltigung (Zina bi-l-‚Unf):
Artikel 231 des Islamischen Strafgesetzbuches: Bei Vergewaltigung wird die Todesstrafe verhängt.
Homosexuelle Beziehungen zwischen Männern (Liwat)
Artikel 234 des Islamischen Strafgesetzbuches: Wenn eine sexuelle Beziehung zwischen zwei Männern nachgewiesen wird, kann die Todesstrafe, insbesondere für den aktiven Partner, verhängt werden.
Beleidigung des Propheten (Sabb al-Nabi)
Artikel 262 des Islamischen Strafgesetzbuches: Die Beleidigung des Propheten Mohammed oder der schiitischen Imame wird mit der Todesstrafe bestraft.
Abfall vom Islam (Ertedad)
Gemäß den religiösen Vorschriften und dem Wächterrat: Ein männlicher Apostat (Ertedad Fetri) kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Obwohl dies nicht direkt im Gesetz erwähnt wird, basiert es auf islamischen Fatwas.
Alkoholkonsum (Schurb al-Khamr)
Artikel 136 des Islamischen Strafgesetzbuches: Wer dreimal wegen Alkoholkonsums bestraft wird und ein viertes Mal rückfällig wird, kann mit der Todesstrafe belegt werden.
Ehebruch in der Ehe (Zina al-Mohsana)
Artikel 225 des Islamischen Strafgesetzbuches: Ehebruch durch verheiratete Personen wird mit Steinigung oder Hinrichtung bestraft.
Spionage und Landesverrat
Artikel 501 und 508 des Islamischen Strafgesetzbuches: Spionage oder Kollaboration mit dem Feind während des Krieges, die die nationale Sicherheit gefährdet, kann mit der Todesstrafe geahndet werden.
Artikel 630 des islamischen Strafgesetzbuches besagt: Wenn ein Mann seine Frau und ihren Liebhaber beim Ehebruch überrascht, darf er beide töten. Wenn er davon überzeugt ist, dass die Frau einverstanden war, bleibt er straffrei. Das gibt Männern das Recht, unter dem Vorwand der „Ehre“ zu morden, ohne Konsequenzen zu befürchten. Ein weiteres Beispiel ist Artikel 301, der besagt, dass ein Vater oder Großvater nicht für die Tötung seines eigenen Kindes mit der Todesstrafe bestraft werden kann. Stattdessen drohen ihm nur eine Geldstrafe oder eine kurze Haftstrafe. Solche Gesetze zeigen, wie tief diese Strukturen in der Rechtsordnung der Islamischen Republik verankert sind und wie sie bewusst darauf abzielen, bestehende Ungleichheiten und Privilegien zu schützen.
Diese grundlegenden Prinzipien des „Velayat-e Faqih“, also der Herrschaft des Rechtsgelehrten, bilden den Kern des politischen Systems der Islamischen Republik. Die Verfassung der Islamischen Republik Iran erklärt das Land zu einem islamischen Staat, der auf den Prinzipien der Scharia basiert, und stellen sicher, dass alle Gesetze des Landes diesen Prinzipien entsprechen müssen. Diese Verankerung der Scharia macht es nahezu unmöglich, Forderungen wie die Abschaffung der Todesstrafe oder die Beseitigung der Geschlechterapartheid zu realisieren, da sie den rechtlichen und religiösen Grundpfeilern des Systems widersprechen.
Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf: Wie ist es möglich, dass solche Forderungen von Mitgliedern der Opposition seit Jahren gestellt werden, obwohl die rechtlichen und religiösen Grundlagen der Islamischen Republik diese Veränderungen unmissverständlich ausschließen? Wieso bestehen diese Aktivisten weiterhin auf derartigen Forderungen, wenn ihre Unmöglichkeit durch die Verfassung und Gesetze des Landes eindeutig festgelegt ist? Ist es nicht naiv oder gar kontraproduktiv, solche unrealistischen Forderungen zu stellen, anstatt sich mit den tieferen strukturellen Problemen auseinanderzusetzen, die das System der Islamischen Republik stützen?
Es bleibt unklar, ob solche Appelle in einem System, das sich strikt auf die Scharia stützt, tatsächlich eine Grundlage für Veränderungen bieten können. Diese Forderungen wirken daher eher wie symbolische Gesten, während die politische Realität der Islamischen Republik diese Ziele von vornherein ausschließt.
Die vollständige Abschaffung dieser Gesetze erfordert nichts Geringeres als die unmissverständliche Forderung nach dem Sturz der islamischen Republik!