Ein erschütternder Bericht über die Welle staatlicher Verhaftungen vom Beginn des Krieges im Iran bis zum 25. März 2026

Verhaftungen

Auf Grundlage von Bekanntmachungen und offiziellen Darstellungen der Islamischen Republik

Einleitung

Seit den ersten Tagen des Krieges hat sich die Islamische Republik Iran nicht nur einer Verschärfung der Sicherheitskontrollen in militärischen und Grenzbereichen zugewandt, sondern zugleich rasch den Kriegszustand genutzt, um ein Projekt innerstaatlicher Repression im nationalen Maßstab auszuweiten. Was im Zeitraum vom 1. März bis zum 25. März 2026 in Mitteilungen, offiziellen Nachrichten und veröffentlichten Berichten des Geheimdienstministeriums, der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden, der Polizei (Faraja), der Staatsanwaltschaften, der Polizeikommandeure und staatlichen Medien zu sehen ist, stellt keineswegs nur eine Reihe vereinzelter Verhaftungen dar; vielmehr sind es klare Anzeichen einer landesweiten und organisierten Kampagne, in der jede Form der Bildaufnahme, Nachrichtenübermittlung, Kontaktaufnahme mit ausländischen Medien, Aktivität im digitalen Raum oder sogar die Vorbereitung auf Straßenproteste in einem einheitlichen Deutungssystem mit Begriffen wie „Spionage“, „Terrorismus“, „Söldnertum“, „fünfte Kolonne“ und „Monarchismus“ und definiert wird.

Auf Grundlage der in dieser Sammlung zusammengetragenen Daten und unter Ausschluss von Fällen ohne konkrete Zahlenangaben oder mit offensichtlichen Überschneidungen lässt sich sagen, dass mindestens 1478 Personen im Zeitraum vom 28. Februar bis zum 25. März 2026 (also seit dem ersten Tag des Krieges) in diesem Rahmen verhaftet wurden. Diese Zahl stellt das Minimum dar, das aus Fällen extrahiert werden kann, in denen entweder exakte Zahlen vorliegen oder diese in offiziellen Mitteilungen ausdrücklich genannt wurden. Gleichzeitig wurden in diesem Zeitraum auch größere Gesamtzahlen von Seiten der Islamischen Republik veröffentlicht, darunter die Behauptung der Festnahme von 500 Personen in einer Gesamtschau der Polizeiführung sowie 466 Personen unter der Bezeichnung „Störer der Sicherheit und Aktivisten im Cyberspace“ durch die Polizei.

Geografische Ausdehnung der Verhaftungen

Eines der wichtigsten Merkmale dieser Repressionswelle ist ihre geografische Ausdehnung. Die Verhaftungen beschränkten sich nicht auf Teheran oder einige wenige sensible Provinzen, sondern erfassten nahezu das gesamte Land. Auf Grundlage der quantifizierbaren und relativ trennscharfen Fälle zeigt sich das größte gemeldete Volumen an Verhaftungen in Provinzen wie Alborz, Teheran, Mazandaran, West-Aserbaidschan, Hormozgan, Razavi-Chorasan, Qazvin, Hamadan, Qom, Khuzestan, Kerman, Lorestan, Semnan, Tschaharmahal und Bachtiyari, Zanjan, Gilan, Ardabil, Ilam, Golestan, Sistan und Belutschistan, Kordistan, Yazd, Ost-Aserbaidschan sowie Isfahan/Kaschan. Daneben wurden einige Fälle auch landesweit oder über mehrere Provinzen hinweg behandelt, etwa solche, die sich auf acht, neun oder sechsundzwanzig Provinzen beziehen, was zeigt, dass der Sicherheitsapparat der Islamischen Republik in diesem Zeitraum faktisch ein mehrschichtiges, nationales Netzwerk von Verhaftung und Überwachung aktiviert hat.

In Teheran und seinem Umland sind mindestens 86 Personen in quantifizierten Fällen identifizierbar; diese Zahl umfasst Verhaftungen in Teheran selbst, in Eslamshahr sowie Operationen, die ausdrücklich der Provinz Teheran zugeordnet wurden. In der Provinz Alborz wurden allein auf Grundlage zweier Mitteilungen mit konkreten Zahlen 116 Personen festgenommen: einmal 75 Personen am 18. März und weitere 41 am 19. März. In West-Aserbaidschan erreicht die Summe der quantifizierten und relativ klar abgrenzbaren Verhaftungen mindestens 68 Personen. In Mazandaran wurden durch Addition zweier unabhängiger Fälle mindestens 60 Personen festgenommen. Hormozgan verzeichnete mit 55 Festnahmen in einer einzigen Mitteilung einen der größten regionalen Fälle. In Qazvin umfassen die eindeutig der Provinz zuordenbaren Verhaftungen mindestens 27 Personen. In Razavi-Chorasan wurden mindestens 21 Personen mit Vorwürfen wie Spionage, Kontakt mit dem Feind oder Bildung operativer Zellen festgenommen. In Qom 16 Personen, in Hamadan mindestens 32, in Kerman mindestens 23, in Khuzestan unter Berücksichtigung der Fälle Khuzestan, Hoveyzeh und Hamidiyeh mindestens 18, in Lorestan mindestens 15, in Semnan 10, in Tschaharmahal und Bachtiyari 8, in Zanjan 5, in Gilan 4, in Ardabil 4, in Ilam 2, in Golestan mindestens 3, in Ost-Aserbaidschan/Tabriz mindestens 3 und in Kaschan 3 Personen. In einigen Provinzen wie Yazd, Fars und Nord-Chorasan wurde zwar von zahlreichen Verhaftungen berichtet, jedoch ohne genaue Zahlenangaben; daher liegen die tatsächlichen Zahlen dort vermutlich über den vorhandenen Mindestwerten.

Es muss betont werden, dass diese provincielle Verteilung keine endgültige und abschließende Tabelle darstellt, sondern lediglich das Minimum ist, das aus den offiziellen, zahlenmäßig belegten Daten extrahiert werden kann. Viele Mitteilungen enthalten keine Zahlen, fassen mehrere getrennte Fälle in einer Gesamtbilanz zusammen oder lassen offen, ob sich die angegebenen Zahlen auf den jeweiligen Tag oder auf den gesamten Zeitraum seit Kriegsbeginn beziehen. Dennoch zeigt bereits dieses minimale Bild eindeutig, dass die Islamische Republik die Repression in diesem Zeitraum landesweit, netzwerkartig und provinzübergreifend vorangetrieben hat.

Art der Verhaftungen und Muster der Vorwürfe

Wenn man die Inhalte der Mitteilungen nebeneinanderstellt, wird deutlich, dass die Regierung eine Reihe von Vorwürfen in wiederkehrender und formelhafter Weise gegen die Festgenommenen erhebt. Die erste und hervorstechendste Kategorie betrifft Spionage und Informationsübermittlung. In Dutzenden von Fällen wurden Personen beschuldigt, Koordinaten militärischer, polizeilicher, sicherheitsrelevanter oder infrastruktureller Einrichtungen übermittelt, den Standort von Sicherheitskräften gemeldet oder Informationen an den „amerikanisch-zionistischen Feind“ weitergegeben zu haben. Diese Vorwürfe wiederholen sich in verschiedenen Provinzen – von Teheran, Hamadan und West-Aserbaidschan bis hin zu Razavi-Chorasan, Qazvin, Khuzestan, Mazandaran, Golestan, Lamerd, Urmia und Shahroud – in nahezu identischer Form.

Die zweite Kategorie von Vorwürfen, die hinsichtlich ihrer Häufigkeit sogar noch auffälliger ist, betrifft mediale Aktivitäten und den Informationsfluss. Ein großer Teil der Verhaftungen richtet sich gegen Personen, denen vorgeworfen wird, für Iran International, Manoto oder allgemein „feindliche Medien“ Videos, Fotos, Nachrichten oder Botschaften übermittelt zu haben. In vielen dieser Fälle geht es lediglich um das Versenden von Bildern von Bombardierungen, Standorten von Kräften oder sogar von Zerstörungen und Nachrichten über die Kriegssituation. Die Regierung bewertet dieses Verhalten nicht im Rahmen der Informationsfreiheit oder selbst als mediales Fehlverhalten, sondern auf der Ebene der „Zusammenarbeit mit dem Feind in Kriegszeiten“. In einigen Mitteilungen wird ausdrücklich gewarnt, dass das Versenden von Fotos und Videos an feindliche Medien als Zusammenarbeit mit dem Feind gilt und nach den Gesetzen der Kriegszeit bestraft wird. Dies bedeutet, dass die Grenze zwischen Journalismus, Bürgerjournalismus, Bilddokumentation und dem, was die Regierung als „Spionage“ bezeichnet, bewusst aufgehoben wurde.

Die dritte Kategorie betrifft die Störung der öffentlichen Ordnung, Aufruhr, Verunsicherung der öffentlichen Meinung, Gerüchteverbreitung und Beeinflussung der öffentlichen Meinung. In dieser Kategorie werden sogar Personen, denen Parolenrufen, Straßenblockaden, das Schüren von Angst, Aufrufe zu Straßenprotesten, Gerüchte über Luftangriffe oder Online-Aktivitäten zur „psychologischen Verunsicherung“ vorgeworfen werden, in dasselbe Deutungssystem eingeordnet, in dem auch schwere Spionage- und Terrorismusfälle definiert sind. Mit anderen Worten: Die Regierung macht in diesem Zeitraum keinen Unterschied zwischen Straßenprotesten, medialer Aktivität, psychologischer Kriegsführung und bewaffneten Operationen.

Die vierte Kategorie betrifft Waffen, Ausrüstung, Sabotage und bewaffnete Aktionen. In einem erheblichen Teil der Fälle wird über die Entdeckung von Schuss- und Stichwaffen, Munition, Magazinen, Blendgranaten, Molotowcocktails, selbstgebauten Bomben, Sprengstoffen, Ausrüstung zur Munitionsherstellung, Starlink-Geräten und Kommunikationsmitteln berichtet. In einigen Fällen wird behauptet, dass die festgenommenen Personen oder Zellen Angriffe auf Kontrollpunkte, Polizeieinrichtungen, öffentliche Orte, Justizgebäude oder Sicherheitskräfte geplant hätten. Es ist offensichtlich, dass diese Darstellungen zur Konstruktion eines Sicherheitsklimas und zur Legitimation von Repression dienen, doch gerade diese Sprache zeigt, wie die Regierung versucht, jeden Fall auf das Niveau einer harten, existenziellen Bedrohung anzuheben.

Neben all dem ist ein weiteres wichtiges Element erkennbar: politische Zuschreibungen. Viele der Festgenommenen werden nicht nur mit konkreten Vorwürfen, sondern auch mit politischen und identitären Etiketten wie „Monarchist“, „Separatist“, „Mudschahed (Monafegh)“, „Mitglied einer terroristischen Gruppierung“, „Mitglied der Unsterblichen Garde“ oder „verbunden mit einem zionistischen Netzwerk“ bezeichnet. Dies zeigt, dass die Repression nicht ausschließlich eine Reaktion auf behauptete Handlungen ist, sondern teilweise auf politischer und ideologischer Kategorisierung von Gegnern beruht.

Die offizielle Sprache der Regierung; vom Beschuldigten zum „Soldaten Zions“

Eine der erschütterndsten Dimensionen dieses Materials ist die Sprache, die staatliche Institutionen zur Beschreibung der Festgenommenen verwenden. In nahezu keiner dieser Mitteilungen werden die Personen als „Beschuldigte“ mit rechtlichen oder gerichtlichen Rechten dargestellt. Stattdessen werden sie von Beginn an mit endgültigen und schweren Bezeichnungen wie „Söldner“, „Spion“, „Vaterlandsverräter“, „Verräter“, „fünfte Kolonne des Feindes“, „Soldat Zions“, „Terrorist“, „Krimineller“, „Rowdy“, „Agent des Feindes“, „Selbstverkäufer“, „feindlich Gesinnter“ und „mediale Fußtruppe des Zionismus“ tituliert. In einigen Fällen werden sogar Formulierungen wie „gemietete Terroristen“, „amerikanisch-zionistische Söldner“, „Soldaten Israels“ und „Verräter am Vaterland“ verwendet.

Demgegenüber werden Sicherheits- und Polizeikräfte mit ideologischen, religiösen und sakralen Begriffen beschrieben: „unbekannte Soldaten des Imam der Zeit“, „verborgene Wächter“, „Hüter der Sicherheit“, „Söhne der Nation“ und „tapfere Grenzschützer“. Diese sprachliche Gegenüberstellung ist kein Zufall. Die Regierung konstruiert mit dieser Sprache ein Bild eines heiligen und existenziellen Kampfes, in dem der Sicherheitsbeamte nicht einfach ein Staatsbediensteter ist, sondern ein Verteidiger von Glauben, Heimat und Nation; und der Festgenommene nicht ein Beschuldigter, sondern ein Feind, dessen Schuld bereits feststeht und dessen Verrat als bewiesen gilt. In einer solchen Sprache bleibt kein Raum für die Unschuldsvermutung, unparteiische Verfahren, Verteidigungsrechte oder ein faires Gerichtsverfahren.

Diese Sprache erfüllt auch eine weitere wichtige Funktion: die Auflösung der Grenze zwischen Medien, Opposition, Protest und Terrorismus. Wenn die Regierung Iran International als „terroristisches Netzwerk“ bezeichnet oder den Kontakt zu ausländischen Medien unter „fünfte Kolonne des Feindes“ einordnet, versucht sie faktisch, jede unabhängige Informationszirkulation in die Kategorie sicherheitsrelevanter Operationen einzuordnen. Dasselbe Muster zeigt sich bei Begriffen wie „Monarchist“, „Separatist“, „Monafegh“ oder „feindlich Gesinnt“. In diesem sprachlichen System werden politischer Gegner, Medienaktivist, Straßenprotestierender und bewaffneter Akteur auf einen einheitlichen Feind reduziert.

Kriminalisierung des freien Internets und alternativer Kommunikationsmittel

Eine der wichtigen und weniger verborgenen Dimensionen dieser Repressionswelle ist das Vorgehen der Islamischen Republik gegen unabhängigen Internetzugang und Kommunikationsmittel außerhalb staatlicher Kontrolle. In vielen offiziellen Mitteilungen dieses Zeitraums werden die Entdeckung und Beschlagnahmung von Starlink-Geräten, Satellitenausrüstung, ausländischen SIM-Karten, Kommunikationsmodems und elektronischen Geräten nicht als Kommunikationsmittel, sondern als zentrale Beweise für Straftaten dargestellt. In dieser Darstellung wird der Besitz oder die Verbreitung von Starlink, die Nutzung freien Internets oder die Verbindung zu einem Netzwerk außerhalb direkter staatlicher Kontrolle faktisch auf eine Stufe mit Waffen, Munition, Spionageausrüstung und Sabotagewerkzeugen gestellt.

Dies ist besonders bedeutsam, da die Islamische Republik im selben Zeitraum durch Abschaltungen, Störungen, Einschränkungen und starke sicherheitspolitische Kontrolle des Internets die Bevölkerung selbst vom freien Kontakt mit der Außenwelt, Medien, Familien und unabhängigen Informationsquellen abgeschnitten hat. In einer solchen Situation stellen Werkzeuge wie Starlink für viele Bürger nicht ein Mittel der „Spionage“, sondern den einzigen Zugang zu freiem Internet, zur Kommunikation nach außen, zur Nachrichtenübermittlung, zur Information über den Zustand von Familien und zur Durchbrechung der staatlichen Informationsblockade dar. Dennoch stellt die Regierung gerade diesen Versuch, unabhängige Kommunikation zu ermöglichen, als Zeichen der Zugehörigkeit zum „Feind“ dar.

In zahlreichen Fällen dieses Zeitraums wird Starlink ausdrücklich zusammen mit sicherheitsrelevanten Vorwürfen genannt: In Qom wurden drei Starlink-Geräte bei Beschuldigten entdeckt; in mehreren Fällen des Geheimdienstministeriums und der Polizei wurde von der Entdeckung von Starlink-Lieferungen berichtet; in Alborz, Hamadan und anderen Provinzen wurde der Besitz oder die Nutzung von Starlink-Modems als Teil der Beweislage angeführt. In einem Fall ist sogar von der Entdeckung von 350 Starlink-Geräten bei der Einfuhr ins Land die Rede. Diese Wiederholung zeigt, dass es der Islamischen Republik nicht nur um Sicherheitskontrolle geht, sondern auch um die Monopolisierung von Informations- und Kommunikationsströmen als Teil eines innerstaatlichen Konflikts.

Anders ausgedrückt: Die Regierung schaltet zunächst das Internet ab, stört reguläre Kommunikationswege, drängt die Bevölkerung zur Nutzung staatlich kontrollierter Messenger-Dienste und kriminalisiert anschließend jeden, der versucht, diese digitale Blockade zu umgehen, mit Vorwürfen wie Spionage, Zusammenarbeit mit dem Feind oder Gefährdung der nationalen Sicherheit. Das bedeutet, dass im Denken der Islamischen Republik bereits der Zugang zu freiem Internet als sicherheitsrelevantes und quasi-kriminelles Verhalten gelten kann. Aus menschenrechtlicher Sicht handelt es sich dabei nicht nur um die Unterdrückung der Meinungsfreiheit, sondern um einen Versuch, der Gesellschaft das Recht auf Kommunikation, auf Zugang zu Informationen und auf eine unabhängige Darstellung der Realität zu entziehen.

Das aus dieser Verhaftungswelle erkennbare Muster

Wenn man aus der Gesamtheit dieser Daten ein allgemeines Muster ableitet, lassen sich mindestens fünf Hauptachsen erkennen. Erstens wurde der äußere Krieg zu einem Instrument innerer Repression. Nahezu jede Form von Opposition, Berichterstattung, medialer Aktivität oder sozialer Mobilisierung wird mit dem äußeren Angriff und dem „zionistisch-amerikanischen Feind“ verknüpft. Auf diese Weise wird der Kriegszustand als Rechtfertigung für eine umfassende Versicherheitlichung der Gesellschaft genutzt.

Zweitens hat die Kriminalisierung von Informationsweitergabe ein beispielloses Ausmaß erreicht. In diesem Zeitraum wurden das Filmen, Fotografieren, Versenden von Nachrichten, Übermitteln von Standorten oder Aktivitäten im digitalen Raum wiederholt als Spionage oder Zusammenarbeit mit dem Feind dargestellt. Das bedeutet, dass die Islamische Republik faktisch das Recht der Bevölkerung auf Dokumentation, Darstellung und Weitergabe von Realität in ein Sicherheitsvergehen umgewandelt hat.

Drittens versucht die Regierung, jede Möglichkeit der Entstehung von Straßenprotesten bereits im Keim zu ersticken. Deshalb ist in vielen Mitteilungen von „bereit zum Auftreten auf der Straße“, „vorbereitet auf Unruhen“, „in Absicht, während des Feuerfests (Tschaharshanbe Suri) Unruhen zu verursachen“, „Absicht zur Störung der öffentlichen Ordnung“ oder „Bildung operativer Zellen“ die Rede. Selbst wenn noch keine konkrete Handlung erfolgt ist, werden Verhaftungen mit Prävention, Vorbeugung und Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Diese „Vorab“-Sprache ermöglicht es der Regierung, nicht nur tatsächliche, sondern auch potenzielle Gegner zu unterdrücken.

Viertens besteht eine fortlaufende Abhängigkeit von „Bürgerhinweisen“ und die Förderung gegenseitiger Überwachung. In vielen Berichten wird die Bevölkerung aufgefordert, über Telefonnummern wie 110, 113 und 114 oder über Bots und Konten in inländischen Messengern wie Baleh, Rubika und Soroush „verdächtige Fälle“ zu melden. Dies zeigt, dass die Regierung versucht, ein dauerhaftes Netzwerk sozialer Kontrolle zu schaffen, in dem Bürger nicht nur Ziel, sondern auch Instrument der Überwachung werden.

Fünftens wird wiederholt auf Geständnisse, Höchststrafen, Vermögensbeschlagnahme und Hinrichtung hingewiesen. In mehreren Fällen spricht die Regierung ausdrücklich von „Geständnissen der Beschuldigten“. An manchen Stellen wird auch direkt gewarnt, dass die Strafen bis hin zur Todesstrafe und zur Beschlagnahme von Eigentum reichen können. Dies ist aus menschenrechtlicher Sicht besonders bedeutsam, da es zeigt, dass die Regierung bereits in der Phase der öffentlichen Information darauf hinarbeitet, schwere Strafen zu legitimieren und faire Verfahren zu untergraben.

Zusammenfassung

Was aus diesen Daten hervorgeht, ist nicht lediglich eine Reihe sicherheitspolitischer Maßnahmen, sondern ein klares Muster innerstaatlicher Kriegsrepression. Die Islamische Republik hat seit Beginn des Krieges bis zum 25. März – allein auf Grundlage offizieller, nicht redundanter und extrahierbarer Zahlen – mindestens 1478 Personen mit einer Bandbreite an sicherheitsbezogenen, medialen, politischen und quasi-militärischen Vorwürfen festgenommen. Diese Verhaftungen erfolgten landesweit und in einer Vielzahl von Provinzen und umfassten Vorwürfe von Spionage und Informationsübermittlung über Verunsicherung der Öffentlichkeit, Online-Aktivitäten, Kontakt zu ausländischen Medien, Monarchismus, Separatismus bis hin zur Planung von Straßenprotesten.

Wichtiger als die bloße Zahl der Verhaftungen ist jedoch die dahinterstehende Logik und Sprache. In dieser Logik werden politischer Gegner, Medienaktivist, filmender Bürger, potenzieller Demonstrant und sicherheitsrelevanter Beschuldigter in einem einheitlichen Feindbild zusammengeführt. Das Ergebnis ist, dass die Islamische Republik unter Berufung auf den Kriegszustand die Grenzen zwischen Straftat, politischer Opposition, Informationsweitergabe und zivilem Protest aufgehoben und alle in die Kategorie von Verrat und Zusammenarbeit mit dem Feind eingeordnet hat.

Die Islamische Republik hat nicht nur die Berichterstattung und das Versenden von Bildern, sondern selbst den unabhängigen Zugang zum Internet und zu Werkzeugen wie Starlink – während sie gleichzeitig das Internet abschaltet – zu einem Zeichen von Straftat, Verrat und Feindkooperation gemacht.

Dieses Muster zeigt, dass der Krieg für die Regierung nicht nur eine äußere Krise ist, sondern eine Gelegenheit zur Verschärfung der Kontrolle, zur Säuberung des öffentlichen Raums, zur Unterdrückung von Informationsnetzwerken und zur Ausweitung innerstaatlicher Einschüchterung in einem bislang selten gesehenen Ausmaß.

von: Razieh Shahverdi

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